Absatz eins,Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit
- Ziffer einsdie schädigende Handlung oder Unterlassung den Nachbarstaat o eines seiner Organe betrifft;
- Ziffer 2die Organe des Nachbarstaates auf Grund des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen-Schiffsverkehr tätig sind und die schädigende Handlung oder Unterlassung einen abzufertigenden Reisenden oder eine Person betrifft, welche die Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimm oder sich in deren Diensträumen befindet oder der Schaden dur Beschädigung von der Grenzabfertigung unterliegenden Waren od Werten oder durch Fehler bei deren Abfertigung entsteht;
- Ziffer 3die schädigende Handlung oder Unterlassung Personen oder Gegenstände betrifft, die im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr befördert werden;
- Ziffer 4die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Häftling betrifft, der durchbefördert wird;
- Ziffer 5die schädigende Handlung oder Unterlassung eine Person betrif die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nachbarstaat hat.