Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD) Art. 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amtshaftung für grenzüberschreitende Organe (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 245/1957

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 2

Inkrafttretensdatum

31.10.1957

Außerkrafttretensdatum

30.04.1998

Index

19/22 Amtshaftung

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht, soweit
    1. Ziffer eins
      die schädigende Handlung oder Unterlassung den Nachbarstaat oder eines seiner Organe betrifft;
    2. Ziffer 2
      die Organe des Nachbarstaates auf Grund des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr tätig sind und die schädigende Handlung oder Unterlassung einen abzufertigenden Reisenden oder eine Person betrifft, welche die Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimmt oder sich in deren Diensträumen befindet oder der Schaden durch Beschädigung von der Grenzabfertigung unterliegenden Waren oder Werten oder durch Fehler bei deren Abfertigung entsteht;
    3. Ziffer 3
      die schädigende Handlung oder Unterlassung Personen oder Gegenstände betrifft, die im erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr befördert werden;
    4. Ziffer 4
      die schädigende Handlung oder Unterlassung einen Häftling betrifft, der durchbefördert wird;
    5. Ziffer 5
      die schädigende Handlung oder Unterlassung eine Person betrifft, die ihren Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Nachbarstaat hat.
  2. Absatz 2,In den im Absatz 1 bezeichneten Fällen bestimmt sich die Haftung in gleicher Weise, wie wenn die schädigende Handlung oder Unterlassung im Nachbarstaat begangen worden wäre.

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2014

Gesetzesnummer

10000296

Dokumentnummer

NOR12005565

Alte Dokumentnummer

N1195714542P

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/245/A2/NOR12005565

Navigation im Suchergebnis