die Organe des Nachbarstaates auf Grund des Abkommens über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr tätig sind und die schädigende Handlung oder Unterlassung einen abzufertigenden Reisenden oder eine Person betrifft, welche die Tätigkeit dieser Organe in Anspruch nimmt oder sich in deren Diensträumen befindet oder der Schaden durch Beschädigung von der Grenzabfertigung unterliegenden Waren oder Werten oder durch Fehler bei deren Abfertigung entsteht;