Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

09.08.2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 62, Wer Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen schwerwiegende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR40010410

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P62/NOR40010410

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