Bundesrecht konsolidiert

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Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz § 62

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1957

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62

Inkrafttretensdatum

08.01.1957

Außerkrafttretensdatum

08.08.2000

Abkürzung

KAKuG

Index

82/06 Krankenanstalten, Kurorte

Text

Paragraph 62, Wer Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen schwerwiegende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.

Gesetzesnummer

10010285

Dokumentnummer

NOR12130423

Alte Dokumentnummer

N8195729437L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1957/1/P62/NOR12130423

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