Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2000,
Paragraph 62
09.08.2000
31.12.2001
Paragraph 62, Wer Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen schwerwiegende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.