Kurztitel

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62

Inkrafttretensdatum

08.01.1957

Außerkrafttretensdatum

08.08.2000

Text

Paragraph 62, Wer Amtshandlungen im Sinne des Paragraph 60, Absatz 2, zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen schwerwiegende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.