Überstellung in eine andere Dienststufe
§ 79. Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein. Paragraph 79, Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein.