Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 153 aus 1964,
Paragraph 79
01.08.1964
31.12.1994
Überstellung in eine andere Dienststufe
Paragraph 79, Wird ein zeitverpflichteter Soldat in eine andere Dienststufe überstellt, so bleibt er in der erreichten Gehaltsstufe. Eine Änderung des nächsten Vorrückungstermines tritt nicht ein.