Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 79

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

11.08.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungsabgeltung

Paragraph 79, (1) Wird ein Beamter des Exekutivdienstes vorübergehend, aber durch mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage auf einem Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe verwendet, ohne in die betreffende Verwendungsgruppe ernannt zu sein, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung. Als eine vorübergehende Verwendung gelten insbesondere Tätigkeiten, die vertretungsweise oder im Zuge einer provisorischen Betrauung oder einer Dienstzuteilung ausgeübt werden.

  1. Absatz 2,Die Frist von 29 Kalendertagen beginnt mit dem ersten Tag der tatsächlichen Funktionsausübung nach Absatz eins, zu laufen.
  2. Absatz 3,Die Verwendungsabgeltung ist in ganzen oder halben Vorrückungsbeträgen des Gehaltes des Beamten des Exekutivdienstes zu bemessen. Sie beträgt für den Unterschied
    1. Ziffer eins
      von der Verwendungsgruppe E 2a auf die Verwendungsgruppe E 1 einen Vorrückungsbetrag,
    2. Ziffer 2
      von der Verwendungsgruppe E 2b auf die Verwendungsgruppe E 2a einen halben Vorrückungsbetrag.
  3. Absatz 4,Beträgt der Unterschied zwischen der Einstufung des Beamten des Exekutivdienstes und der Zuordnung des Arbeitsplatzes, auf dem der Beamte vorübergehend verwendet wird, mehr als eine Verwendungsgruppe, so sind die sich aus Absatz 3, ergebenden ganzen oder halben Vorrückungsbeträge dem Unterschied der Verwendungsgruppen entsprechend zusammenzuzählen.
  4. Absatz 5,Wird der Beamte des Exekutivdienstes ständig auf einem gegenüber seiner Einstufung höher eingestuften Arbeitsplatz verwendet, ist für die Ermittlung der Verwendungsabgeltung für die vorübergehende Verwendung auf einem noch höher eingestuften Arbeitsplatz nicht von der Verwendungsgruppe des Beamten, sondern von der Verwendungsgruppe des ständig zu besorgenden Arbeitsplatzes auszugehen.
  5. Absatz 6,Die Verwendungsabgeltung darf die Höhe einer Verwendungszulage nach Paragraph 75, nicht übersteigen, die dem Beamten des Exekutivdienstes im Fall einer dauernden Verwendung auf dem betreffenden Arbeitsplatz gebührte.
  6. Absatz 7,Für Beamte des Exekutivdienstes, die in unmittelbarer Aufeinanderfolge vertretungsweise auf wechselnden Arbeitsplätzen verwendet werden, gelten die Absatz eins bis 6 mit der Maßgabe, daß die verschiedenen Vertretungstätigkeiten wie eine durchgehende Vertretungstätigkeit zu werten sind. Die Höhe der Verwendungsabgeltung ist je nach der Zuordnung der Arbeitsplätze, auf denen der Beamte verwendet wird, anteilsmäßig zu ermitteln. Arbeitsfreie Tage sind hiebei der unmittelbar zuvor ausgeübten Tätigkeit zuzurechnen.
  7. Absatz 8,Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Verwendungsabgeltung, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
  8. Absatz 9,Die Absatz eins bis 8 sind nicht auf Stellvertreter anzuwenden, bei denen diese Stellvertretung wegen der damit verbundenen ständigen Aufgaben für die Zuordnung des Arbeitsplatzes zu einer bestimmten Funktionsgruppe maßgebend und deren Funktion daher auf Grund der Bezeichnung als „Stellvertreter-Funktion'' ausgewiesen ist.

Schlagworte

Vorrückung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109227

Alte Dokumentnummer

N6199439622J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P79/NOR12109227

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