(4)Absatz 4Der Bereichsleitung gemäß § 207p Abs. 2 BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß § 57 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 2a für die Dienstzulagengruppe V in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. § 57 Abs. 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des § 207n Abs. 11 letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß § 57 Abs. 12 gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß § 26e LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in § 57 Abs. 2 lit. b für die Dienstzulagengruppe V vorgesehenen Dienstzulagen die in § 106 Abs. 2 Z 9 LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.Der Bereichsleitung gemäß Paragraph 207 p, Absatz 2, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Paragraph 57, Absatz 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß Paragraph 26 e, LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf vorgesehenen Dienstzulagen die in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe römisch VI vorgesehenen Dienstzulagen treten. Bereichsleitungen in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern gebührt keine Dienstzulage.