Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 59c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59c

Inkrafttretensdatum

01.09.2018

Außerkrafttretensdatum

31.08.2021

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Paragraph 59 c,
  1. Absatz einsEinem Lehrer, der nach Paragraph 9, Absatz eins, BLVG zur Unterstützung des Schulleiters bestellt ist, gebührt an Schulen mit mindestens zwölf Klassen eine Dienstzulage. Sie beträgt, wenn an einer solchen Schule
    1. Ziffer eins
      auch ein Fachvorstand vorgesehen ist, 33 vH,
    2. Ziffer 2
      kein Fachvorstand vorgesehen ist, 50 vH
    der Dienstzulage, die dem Lehrer gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
  2. Absatz 2Einer Lehrperson, die nach Paragraph 207 n, Absatz 7, BDG 1979 oder nach Paragraph 207 n, Absatz 8, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 207 p, Absatz eins, BDG 1979 mit der Administration betraut ist, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, die sich aus Absatz eins, ergibt, wenn die Einrechnung für diese Tätigkeit mindestens 6,3 Werteinheiten beträgt und die Zuordnung zu einer Schule mit mindestens zwölf Klassen erfolgt.
  3. Absatz 3Ist in den Fällen des Absatz 2, eine Lehrperson durch die Schulcluster-Leitung laut Organisationsplan mit der Administration mehrerer Schulen betraut, so sind für die Gebührlichkeit und die Höhe der Dienstzulage die Klassen der Schulen zusammenzuzählen. Bei der Betrauung mehrerer Lehrpersonen mit der Administration gebührt die Dienstzulage in dem Ausmaß, das dem Anteil an der Verwendung in der Administration entspricht.
  4. Absatz 4Der Bereichsleitung gemäß Paragraph 207 p, Absatz 2, BDG 1979 gebührt eine Dienstzulage in der Höhe, wie sie gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, in Verbindung mit Absatz 2 a, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf in der jeweiligen Dienstzulagenstufe vorgesehen ist. Paragraph 57, Absatz 3 und 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit der Ausübung der Funktion Bereichsleitung Zeiten der Ausübung der dort genannten Funktionen gleichzuhalten sind. In den Fällen des Paragraph 207 n, Absatz 11, letzter Satz BDG 1979 gebührt keine Dienstzulage für die Bereichsleitung. Dienstzulagen für leitende Funktionen und für Funktionen im Schulcluster gebühren nur in dem Ausmaß, in dem sie die gemäß Paragraph 57, Absatz 12, gebührende Dienstzulage übersteigen. Die vorstehenden Sätze finden auf die Bereichsleitung gemäß Paragraph 26 e, LDG 1984 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der in Paragraph 57, Absatz 2, Litera b, für die Dienstzulagengruppe römisch fünf vorgesehenen Dienstzulagen die in Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 9, LDG 1984 für die Dienstzulagengruppe römisch VI vorgesehenen Dienstzulagen treten.

Schlagworte

Administrator

Im RIS seit

20.09.2017

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40197595

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59c/NOR40197595

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