§ 59c. (1) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (§ 9 Abs. 2 lit. d BLVG, BGBl. Nr. 244/1965), gebührt eine Dienstzulage von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre. Ist jedoch an der Schule auch ein Fachvorstand vorgesehen, so gebührt dem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist, abweichend vom ersten Satz eine Dienstzulage von 33 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß § 57 gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre. Paragraph 59 c, (1) Einem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist (Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, BLVG, Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1965,), gebührt eine Dienstzulage von 50 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre. Ist jedoch an der Schule auch ein Fachvorstand vorgesehen, so gebührt dem Lehrer, der zur Unterstützung des Schulleiters bestimmt ist, abweichend vom ersten Satz eine Dienstzulage von 33 vH der Dienstzulage, die ihm gemäß Paragraph 57, gebühren würde, wenn er Leiter seiner Schule wäre.
(2)Absatz 2Eine Bestellung zur Unterstützung des Schulleiters ist nur an höheren oder selbständig geführten mittleren Schulen zulässig, die mindestens zwölf Klassen aufweisen und an denen weder Direktor-Stellvertreter noch Abteilungsvorstände vorgesehen sind; die Bestellung mehrerer Lehrer an einer Schule ist unzulässig.
(3)Absatz 3Die Dienstzulage nach Abs. 1 ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer während der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß § 59 Abs. 1 begründenden Verwendung gestanden ist, ohne daß dadurch ein Anspruch nach § 59 Abs. 8 entstanden ist.Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist ruhegenußfähig, wenn der Lehrer während der letzten drei Jahre vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand in einer den Anspruch auf die Dienstzulage oder eine Dienstzulage gemäß Paragraph 59, Absatz eins, begründenden Verwendung gestanden ist, ohne daß dadurch ein Anspruch nach Paragraph 59, Absatz 8, entstanden ist.