(3)Absatz 3Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien V, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 1 031 S; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt und Bundes-Handelsschule Wien römisch fünf, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 1 031 S; Paragraph 58, Absatz 7, gilt sinngemäß.