Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1987,
Paragraph 59 a
01.01.1987
30.06.1988
Paragraph 59 a, (1) Klassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
Die Dienstzulage nach Absatz eins, ist für den Ruhegenuß auch dann anrechenbar, wenn der Lehrer ununterbrochen durch mindestens zehn Jahre in einer den Anspruch auf diese Dienstzulage begründenden Verwendung gestanden ist und der Anspruch erst in den letzten zwei Jahren vor seiner Versetzung oder seinem Übertritt in den Ruhestand weggefallen ist.