Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 59a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 59a

Inkrafttretensdatum

01.09.2010

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

§ 59a.
  1. Absatz einsKlassenlehrern an Volksschulen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt für Klassenlehrer
    1. Ziffer eins
      an Volksschulklassen (Sonderschulklassen) mit mehreren Schulstufen in mehrklassigen Volksschulen (Sonderschulen), soweit nicht Z 2 anzuwenden ist, 80,5 €,
    2. Ziffer 2
      an ungeteilten einklassigen Volksschulen (Sonderschulen) und an geteilten Klassen zweiklassiger Volksschulen (Sonderschulen) 122,0 €.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,)
    Diese Dienstzulage gebührt nicht aus Anlaß des Unterrichtes eines oder mehrerer Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf in der betreffenden Klasse.
  2. Absatz 2Lehrern an zweisprachigen Schulklassen mit der Befähigung zur Unterrichtserteilung in beiden Sprachen gebührt, wenn sie den Unterricht tatsächlich in beiden Sprachen zu erteilen haben, für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstzulage von 80,5 €.
  3. Absatz 2 aLehrern im Sinne des § 16a Z 3 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, Bundesgesetzblatt Nr. 101 aus 1959,, mit Zusatzausbildung in Slowenisch gebührt, wenn Abs. 2 auf sie nicht anzuwenden ist, eine Dienstzulage von 17,5 €.
  4. Absatz 3Lehrern an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien römisch III, an Blindeninstituten und an Instituten für Gehörlosenbildung, die in Klassen zu unterrichten haben oder als Erzieher oder Sonderkindergärtnerinnen Gruppen zu betreuen haben, in denen sich Schüler mit verschiedenen Arten von Behinderungen befinden, gebührt für die Dauer einer solchen Verwendung eine Dienstzulage von 122,0 €; § 58 Abs. 7 gilt sinngemäß.
  5. Absatz 4Eine Dienstzulage gebührt
    1. Ziffer eins
      Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2a 1 oder L 2a 2 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, Lehrern für Sonderschulen der Verwendungsgruppe L 2a 2, die als für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf an der Volksschule zusätzlich eingesetzte Lehrer mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts für die Ausbildung von Studierenden für das Lehramt für Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts an Volksschulen betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe
      L 2a 1 oder L 2a 2, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    2. Ziffer 2
      Klassenlehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1 an Volksschulen, die mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind, sowie Religionslehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die als Praxisschullehrer an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Religionsunterrichts betraut sind,
    3. Ziffer 3
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 2a 2, die
      1. Litera a
        an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
      2. Litera b
        als Praxisschullehrer an Pädagogischen Hochschulen oder als Religionslehrer an Praxisschulen der Pädagogischen Hochschulen verwendet werden,
      3. Litera c
        an Berufsschulen mit der Führung einer lehrgangsmäßig oder ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Berufsschulklasse sowie an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen mit der Führung einer ganzjährig praxisschulmäßig eingerichteten Praxisschulklasse betraut sind,
    4. Ziffer 4
      Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen, an Polytechnischen Schulen oder an Sonderschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in den im Rahmen der Hauptschullehrer- oder Sonderschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenständen „Textiles Werken“ und „Ernährung und Haushalt“ oder an Volksschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in dem im Rahmen der Volksschullehrer-Ausbildung vorgesehenen Gegenstand „Textiles Werken“ jeweils im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind,
    5. Ziffer 5
      Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L 3,
      2. Litera b
        L 2b 1 und
      3. Litera c
        L 2a 1,
      die an Volks- oder Hauptschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts in einer Fremdsprache im Umfang des Unterrichts an Praxisschulen betraut sind oder
    6. Ziffer 6
      Lehrern der Verwendungsgruppen
      1. Litera a
        L 3 und
      2. Litera b
        L 2b 1,
      die an allgemein bildenden Pflichtschulen ganzjährig mit der Erteilung praxisschulmäßigen Unterrichts als Religionslehrer (für Studierende der Pädagogischen Hochschulen) betraut sind.
  6. Absatz 5Wird der Unterricht im Umfang des Unterrichts an den Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen entweder wöchentlich oder in Form geblockter Tagespraktika erteilt, beträgt die Dienstzulage gemäß Abs. 4 den Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage), das dem Lehrer gebühren würde, wenn er in jene Verwendungsgruppe ernannt worden wäre, die sich aus der nachstehenden Tabelle ergibt:

im Falle des Abs. 4

aus der Verwendungsgruppe

in die Verwendungsgruppe

Ziffer eins,

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Ziffer 2,

L 2b 1

L 2a 1

Ziffer 3 bis 6

L 3

L 2b 1

 

L 2b 1

L 2a 1

 

L 2a 1

L 2a 2

 

L 2a 2

L 1

Bei der Verwendung mehrerer Lehrer in derselben Klasse gebührt die Dienstzulage je betreutem Studierenden nur einem Lehrer.

  1. Absatz 5 aAbweichend vom Abs. 5 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Ist auf einen Lehrer der Verwendungsgruppe L 2a 2 § 64a anzuwenden, so bemißt sich der Unterschiedsbetrag zwischen dem Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage) des Lehrers und dem Gehalt, das dem Lehrer gebühren würde, wenn er ausgehend von der sich aus § 64a ergebenden besoldungsrechtlichen Stellung zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ernannt worden wäre.
    2. Ziffer 2
      Im Falle des Abs. 4 Z 3 beträgt die Dienstzulage mindestens 96,9 €.
    3. Ziffer 3
      Wird der Unterricht im halben Umfang des Unterrichts an einer einer Pädagogischen Hochschule eingegliederten Praxisschule erteilt, so gebührt die Hälfte des sich aus Abs. 5 und den Z 1 und 2 ergebenden Betrages.
  2. Absatz 6Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)

Im RIS seit

24.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2011

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40115026

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P59a/NOR40115026

Navigation im Suchergebnis