(2)Absatz 2In den Fällen des § 35 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischenIn den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Teuerungszulage oder
und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(Anm.:Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)(Anm.:Abs. 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,)