(1)Absatz einsSind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgtSind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.