Ergänzungszulage
§ 36. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgtParagraph 36, (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2)Absatz 2In den Fällen des § 35 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischenIn den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage oder
und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(3)Absatz 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,) (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,) (5)Absatz 5Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wennDer Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins, oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 35 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oderder Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(6)Absatz 6Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daßVoraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 5, Ziffer 2, ist, daß
die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß § 35 abberufen worden ist,die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist,
der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
(7)Absatz 7Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.so sind 69,11% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
(8)Absatz 8Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.so sind 86,35% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen.
(9)Absatz 9Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.Die Ergänzungszulagen nach den Absatz 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
(10)Absatz 10Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht, wennEine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 9 gebührt nicht, wenn
der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion.