Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 306/1981

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.07.1981

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 34, (1) Wird ein Beamter der Dienstklasse römisch fünf oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom Paragraph 12 a, Absatz 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des Paragraph 12 a, Absatz 3, beziehungsweise 4 ergeben würde.

  1. Absatz 2Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter in handwerklicher Verwendung zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 3Ist bei einer Überstellung nach Paragraph 12 a, Absatz 6, oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

Anmerkung

Art. VI der BDG-Novelle BGBl. Nr. 395/1984;

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12099602

Alte Dokumentnummer

N61981115560

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P34/NOR12099602

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