Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Verwendungszulage

Paragraph 34, (1) Dem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd auf einem einer höherwertigen Verwendungsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz verwendet wird, ohne in diese ernannt zu sein. Diese Verwendungszulage beträgt 50% des Betrages, um den das Gehalt des Beamten vom Gehalt derselben Gehaltsstufe der höherwertigen Verwendungsgruppe überschritten wird.

  1. Absatz 2Ergibt die Gegenüberstellung der beiden Gehälter unter Einschluß allfälliger Funktionszulagen einen geringeren Unterschiedsbetrag als nach Absatz eins,, so beträgt die Verwendungszulage abweichend vom Absatz eins, 50% dieses Unterschiedsbetrages.
  2. Absatz 3Bei der Gegenüberstellung nach Absatz 2, sind zuzuzählen:
    1. Ziffer eins
      dem Gehalt der höheren Verwendungsgruppe die allfällige Funktionszulage
      1. Litera a
        der Funktionsgruppe, der der betreffende Arbeitsplatz zugeordnet ist, und
      2. Litera b
        der Funktionsstufe, der der Beamte angehört,
    2. Ziffer 2
      dem Gehalt der niedrigeren Verwendungsgruppe die Funktionszulage der Funktionsgruppe und der Funktionsstufe, der der Beamte angehört.
  3. Absatz 4Ist der Arbeitsplatz, auf dem der Beamte gemäß Absatz eins, verwendet wird, der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe A 1 zugeordnet, so gebührt dem Beamten abweichend vom Absatz eins, eine ruhegenußfähige Verwendungszulage in der Höhe von 50% des Unterschiedsbetrages von seinem Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Funktionszulage und der nach Paragraph 12 b, Absatz 3, zu berücksichtigenden Zulagen) und dem für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen höheren Fixgehalt.
  4. Absatz 5Durch eine Verwendungszulage nach Absatz 4, gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Verwendungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109210

Alte Dokumentnummer

N6199439605J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P34/NOR12109210

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