Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2005

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abfertigung

Paragraph 26, (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

  1. Absatz 2Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. Litera a
      wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. Litera b
      wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. Litera c
      wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. Litera d
      wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  2. Absatz 3Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. Ziffer eins
      einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach seiner Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt
      1. Litera a
        eines eigenen Kindes,
      2. Litera b
        eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
      3. Litera c
        eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15 c, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG oder Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, VKG),
      das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
    3. Ziffer 3
      einem Beamten, der vor Ablauf einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG,
    4. Ziffer 4
      einem Beamten, der während einer Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG,
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hatten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Eine Abfertigung nach Ziffer eins und 2 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Austritts ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

Anmerkung

ÜR: Art. XII der 20. GG-Novelle, BGBl. Nr. 245/1970 (tritt mit
Ablauf des 31. August 2002 außer Kraft, vgl. Art. 21 Abs. 1,
BGBl. I Nr. 119/2002);
Art. IX, BGBl. Nr. 288/1988.

Schlagworte

Adoption, Pflegekind, Austritt, Entlassung, Kündigung, Adoptivkind

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40031122

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P26/NOR40031122

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