Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 26
Inkrafttretensdatum
01.06.1988
Außerkrafttretensdatum
31.12.1989
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Abfertigung
§ 26. (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.Paragraph 26, (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2)Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht,
wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Abs. 3 anzuwenden sind;wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
(3)Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt außerdem
einem verheirateten Beamten, wenn er innerhalb von zwei Jahren nach seiner Eheschließung,
einem Beamten, wenn er innerhalb von sechs Jahren nach der Geburt
eines von ihm allein oder gemeinsam mit seinem Ehegatten an Kindes Statt angenommenen Kindes oder
eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (§ 15 Abs. 5 Z 2 des Mutterschutzgesetzes 1979),eines von ihm in unentgeltliche Pflege übernommenen Kindes (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979),
das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt,
freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Z 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Z 1 der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Z 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor.freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt. Aus dem Anlaß seiner Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten - und auch das nur einmal - die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach der Ziffer 2, kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlaß derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle der Ziffer eins, der Anspruch des älteren Beamten, in den Fällen der Ziffer 2, der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter) vor.
Anmerkung
Art.XII der 20.GG-Novelle, BGBl. Nr.245/1970;
ÜR zu Abs. 3:
BGBl. Nr. 288/1988, Art. IX.
Schlagworte
Adoption, Pflegekind, Austritt, Entlassung, Kündigung, Adoptivkind
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12103478
Alte Dokumentnummer
N6198810852E