Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 26

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 395/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.06.1988

Außerkrafttretensdatum

31.05.1988

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Abfertigung

Paragraph 26, (1) Dem Beamten der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

  1. Absatz 2,Eine Abfertigung gebührt nicht,
    1. Litera a
      wenn das Dienstverhältnis des Beamten während der Probezeit gelöst wird;
    2. Litera b
      wenn der Beamte freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt, sofern nicht die Bestimmungen des Absatz 3, anzuwenden sind;
    3. Litera c
      wenn der Beamte durch ein Disziplinarerkenntnis entlassen wird;
    4. Litera d
      wenn der Beamte kraft Gesetzes oder durch Tod aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  2. Absatz 3,Eine Abfertigung gebührt außerdem
    1. Ziffer eins
      einer verheirateten Beamtin, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung,
    2. Ziffer 2
      Anmerkung, Aufgehoben durch VfGH Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1987,)
    3. Ziffer 3
      einer Beamtin, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Annahme eines Kindes, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das im Zeitpunkt des Ausscheidens noch lebt, an Kindes Statt (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer eins, des Mutterschutzgesetzes 1979) oder innerhalb von sechs Monaten nach der Übernahme eines solchen Kindes in unentgeltliche Pflege (Paragraph 15, Absatz 5, Ziffer 2, des Mutterschutzgesetzes 1979),
    freiwillig aus dem Dienstverhältnis austritt.

Anmerkung

Art.XII der 20.GG-Novelle, BGBl. Nr.245/1970;

Schlagworte

Adoption, Pflegekind, Austritt, Entlassung, Kündigung, Adoptivkind

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12103061

Alte Dokumentnummer

N61987193910

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P26/NOR12103061

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