Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

29.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.03.2025

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sachleistungen

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festgesetzt.
  2. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

    Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 635/1976

Schlagworte

Naturalbezüge, Sachbezüge, Naturalwohnung, Dienstkleidung

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230217

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P24/NOR40230217

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