Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 387/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1987

Außerkrafttretensdatum

30.06.1993

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sachleistungen

Paragraph 24, (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Finanzen festgesetzt.

  1. Absatz 2,Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
  2. Absatz 3,und (4) Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 635/1976

Schlagworte

Naturalbezüge, Sachbezüge, Naturalwohnung, Dienstkleidung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12102457

Alte Dokumentnummer

N61986185970

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P24/NOR12102457

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