Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

15.02.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sachleistungen

Paragraph 24, (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.

  1. Absatz 2,Abweichend vom Absatz eins, letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
  2. Absatz 3,und (4) Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)

Anmerkung

V: BGBl. Nr. 635/1976

Schlagworte

Naturalbezüge, Sachbezüge, Naturalwohnung, Dienstkleidung

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12113895

Alte Dokumentnummer

N6199762890J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P24/NOR12113895

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