Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
15.02.1997
Außerkrafttretensdatum
31.03.2000
Abkürzung
GehG
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Sachleistungen
§ 24. (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.Paragraph 24, (1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festgesetzt.
(2)Absatz 2,Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.Abweichend vom Absatz eins, letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(3)Absatz 3,und (4) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1986 Art. I Z 3)und (4) Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
Schlagworte
Naturalbezüge, Sachbezüge, Naturalwohnung, Dienstkleidung
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR12113895
Alte Dokumentnummer
N6199762890J