(7)Absatz 7,Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf GrundIst der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund
außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder
mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,
bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen der Z 1 für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß § 21a Z 7 oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen der Ziffer eins, für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.