Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 21g

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21g

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 21 a bis 21 f

Paragraph 21 g,
  1. Absatz eins,Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  2. Absatz 2,Die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
  3. Absatz 3,Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung der Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a und 21 c bis 21 f durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  4. Absatz 4,Festzusetzen sind
    1. Ziffer eins
      die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 21 e, in Pauschalbeträgen und
    2. Ziffer 2
      die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 c,, Paragraph 21 d, Ziffer eins und Paragraph 21 f, im jeweils zu bemessenden Betrag.
    Die Pauschalbeträge nach Ziffer eins, ändern sich jährlich zum 1. Jänner in dem Maß, in dem sich nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder dem an seine Stelle tretenden Index der Durchschnitt der Indexzahlen für die Monate Oktober des vorvergangenen Jahres bis September des vergangenen Jahres gegenüber dem Durchschnitt der Indexzahlen für den jeweils davor liegenden zwölfmonatigen Vergleichszeitraum ändert. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die neuen Beträge und den Zeitpunkt, in dem diese wirksam werden, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  5. Absatz 5,Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c, 21 d und 21 f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  6. Absatz 6,Auf den Funktionszuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 2, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.
  7. Absatz 7,Ist der Familienangehörige innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 an jedem weiteren Tag der Abwesenheit. Zeiträume, in denen der Familienangehörige auf Grund
    1. Ziffer eins
      außerordentlicher Ereignisse im Aufenthaltsland den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen muss, oder
    2. Ziffer 2
      mangelnder medizinischer Versorgung im Aufenthaltsland in stationärer Behandlung im Inland steht,
    bleiben außer Betracht. Liegen die Voraussetzungen der Ziffer eins, für einen länger als sechs Monate dauernden Zeitraum vor, endet der Anspruch auf den jeweiligen Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 mit Ablauf des sechsten Monats nach dem Eintreten dieser Voraussetzungen.
  8. Absatz 8,Die Auslandsverwendungszulage ist mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes neu zu bemessen.
  9. Absatz 9,Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
  10. Absatz 10,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  11. Absatz 11,Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 21, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f anzurechnen. Auf den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes gegen Dritte anzurechnen.
  12. Absatz 12,Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Schlagworte

Dienstort

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274329

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P21g/NOR40274329

Navigation im Suchergebnis