Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 21g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21g

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 21 a bis 21 f

Paragraph 21 g, (1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.

  1. Absatz 2,Die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f gebühren nur auf Antrag des Beamten.
  2. Absatz 3,Die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 f gelten als Aufwandsentschädigung. Die Bundesregierung kann die anspruchsbegründenden Umstände und die Bemessung durch Verordnung näher regeln. Die Bemessung im Einzelfall obliegt dem zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.
  3. Absatz 4,Festzusetzen sind
    1. Ziffer eins
      die Auslandsverwendungszulage und die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2 bis 4 und Paragraph 21 e, in Pauschalbeträgen,
    2. Ziffer 2
      die Kaufkraftausgleichszulage in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage und
    3. Ziffer 3
      die Zuschüsse gemäß Paragraph 21 c,, Paragraph 21 d, Ziffer eins und Paragraph 21 f, im jeweils zu bemessenden Betrag.
  4. Absatz 5,Die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für die Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c, 21 d und 21 f ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  5. Absatz 6,Der Anspruch auf die Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 f wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
    1. Ziffer eins
      hält er sich am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruht der Funktionszuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 2,, oder
    2. Ziffer 2
      hält er sich nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort auf, ruhen die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage;
    das Ruhen tritt mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag ein und wirkt bis zum letzten Tag der Abwesenheit vom Dienst.
  6. Absatz 7,Der Anspruch auf die Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 wird nicht berührt, solange außerordentliche Ereignisse im Aufenthaltsland es erfordern, dass Familienangehörige des Beamten den Dienst- und Wohnort des Beamten verlassen. Ist der Familienangehörige aus einem anderen Grund innerhalb eines Kalenderjahres mehr als 91 Kalendertage vom Dienst- und Wohnort des Beamten abwesend, ruht während des verbleibenden Kalenderjahres der jeweilige Zuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, oder 8 ab dem 92. Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit.
  7. Absatz 8,Neu zu bemessen sind
    1. Ziffer eins
      die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes und
    2. Ziffer 2
      die Kaufkraftausgleichszulage
      1. Litera a
        mit dem auf eine Änderung des Hundertsatzes nach Absatz 4, Ziffer 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
      2. Litera b
        mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  8. Absatz 9,Die Auslandsverwendungszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse gebühren dem Beamten jeweils in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht.
  9. Absatz 10,Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Auslandsverwendungszulage, die Kaufkraftausgleichszulage und die in monatlichen Pauschalbeträgen festgesetzten Zuschüsse nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, der verhältnismäßige Teil des jeweiligen Monatsbetrages abzuziehen. Ändert sich im Laufe des Monates die Höhe dieser Zulagen und Zuschüsse, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des jeweils entsprechenden Monatsbetrages. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  10. Absatz 11,Fließen dem Ehegatten des Beamten selbst Zuwendungen gemäß Paragraph 21, oder gleichartige Zuwendungen von dritter Seite zu, sind diese nach ihrem inhaltlichen Zweck auf die jeweils entsprechenden Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f anzurechnen. Auf den Kinderzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8 und den Kinderzuschuss gemäß Paragraph 21 d, Ziffer 2, für ein Stiefkind sind Unterhaltsansprüche des Stiefkindes von dritter Seite anzurechnen.
  11. Absatz 12,Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung, das Ruhen oder die Einstellung der Zuschläge gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7 und 8 sowie der Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 c bis 21 f von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.

Schlagworte

Dienstort

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40060319

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P21g/NOR40060319

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