(6)Absatz 6,Auf den Funktionszuschlag gemäß § 21a Z 2 ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.Auf den Funktionszuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 2, ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Innerhalb des Ruhenszeitraumes ruhen weiters die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraftausgleichszulage jeweils für Zeiträume, in denen sich der Beamte nicht am ausländischen Dienst- und Wohnort aufhält.