Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

Paragraph 21, (1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,

  1. Ziffer eins
    eine monatliche Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro dort geringer ist als im Inland,
  2. Ziffer 2
    eine monatliche Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
  3. Ziffer 3
    auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstanden sind.
Der Anspruch kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
  1. Absatz 2Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.
  2. Absatz 3Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      auf die dienstliche Verwendung des Beamten,
    2. Ziffer 2
      auf seine Familienverhältnisse,
    3. Ziffer 3
      auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
    4. Ziffer 4
      auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
    Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
  3. Absatz 4Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Ausländeraufenthaltszuschuß ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.
  4. Absatz 5Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuß wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
    1. Ziffer eins
      verbleibt er im ausländischen Dienst- und Wohnort, so gebührt die Auslandsverwendungszulage in dem Ausmaß, das sich durch die auf Grund der Abwesenheit vom Dienst geänderten Verhältnisse ergibt, oder
    2. Ziffer 2
      hält er sich nicht im ausländischen Dienst- und Wohnort auf, so ruhen die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage;
    diese Änderung wird mit dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Tag bis zum letzten Tag der Abwesenheit wirksam.
  5. Absatz 6Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.
  6. Absatz 7Neu zu bemessen sind
    1. Ziffer eins
      die Kaufkraftausgleichszulage
      1. Litera a
        mit dem auf eine wesentliche Änderung des Kaufkraftverhältnisses nach Absatz 2, folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung mit einem Monatsersten erfolgt, mit diesem Tag oder
      2. Litera b
        mit dem Tag einer sonstigen wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrundeliegenden Sachverhaltes und
    2. Ziffer 2
      die Auslandsverwendungszulage mit dem Tag einer wesentlichen Änderung des ihrer Bemessung zugrunde liegenden Sachverhaltes.
  7. Absatz 8Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.
  8. Absatz 9Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
  9. Absatz 10Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport ausgezahlt werden:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
    2. Ziffer 2
      die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
  10. Absatz 11Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
    1. Ziffer eins
      dort noch besondere Kosten im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, entstanden sind, die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat,
    2. Ziffer 2
      im Inland besondere Kosten
      1. Litera a
        durch die Vorbereitung seiner Kinder auf die Eingliederung in das österreichische Schulsystem oder
      2. Litera b
        wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung seiner Kinder
      entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Auslandsverwendung liegt und die der Beamte nicht selbst zu vertreten hat.
  11. Absatz 12Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport zu bemessen.
  12. Absatz 13Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2001,)

Schlagworte

Auslandsbezug, Dienstort

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40020208

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P21/NOR40020208

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