Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 466/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.07.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Im Titel der BGBl. Nr. 466/1991 findet sich folgende Fußnote:
Diese Kundmachung ersetzt die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1991.

Text

Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

Paragraph 21, (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, gebührt

  1. Ziffer eins
    eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schillings,
  2. Ziffer 2
    eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm durch die Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes im Ausland besondere Kosten entstehen, und
  3. Ziffer 3
    auf Antrag ein Auslandsaufenthaltszuschuß, wenn ihm durch den Aufenthalt im Ausland besondere Kosten entstehen.
  1. Absatz 2Die Kaufkraft-Ausgleichszulage gebührt zum Monatsbezug, zur Sonderzahlung und zur Auslandsverwendungszulage. Zu bemessen ist sie nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten.
  2. Absatz 3Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten,
    2. Ziffer 2
      auf seine Familienverhältnisse,
    3. Ziffer 3
      auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder und
    4. Ziffer 4
      auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort.
    Die Bundesregierung kann die Bemessung durch Verordnung näher regeln.
  3. Absatz 4Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:
    1. Ziffer eins
      binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache oder,
    2. Ziffer 2
      wenn der Beamte nachweist, daß er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis.
  4. Absatz 5Die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuß und die Kaufkraft-Ausgleichszulage gelten als Aufwandsentschädigung und sind vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu bemessen.
  5. Absatz 6Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen ausgezahlt werden:
    1. Ziffer eins
      sämtliche Bezüge ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung,
    2. Ziffer 2
      die Auslandsverwendungszulage und die Kaufkraft-Ausgleichszulage bis zu drei Monate im voraus. Ein solcher Vorgriff ist längstens binnen einem Jahr durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen.
  6. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 sind auch auf den Beamten anzuwenden, der seinen Dienstort in einem österreichischen Zollausschlußgebiet hat.

Schlagworte

Auslandsbezug, Dienstort

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12105713

Alte Dokumentnummer

N6199116747J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P21/NOR12105713

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