Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 198/1969

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.09.1969

Außerkrafttretensdatum

21.07.1989

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Besoldung der im Ausland verwendeten Beamten

Paragraph 21, (1) Dem Beamten, der seinen Dienstort in einem Gebiet hat, in dem die österreichische Währung nicht gesetzliches Zahlungsmittel ist, und der dort wohnen muß, gebührt

  1. Litera a
    zum Monatsbezug und zur Sonderzahlung eine Kaufkraft-Ausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Schillings in diesem Gebiet geringer ist als im Währungsgebiet des Schillings,
  2. Litera b
    zum Monatsbezug eine Auslandsverwendungszulage, wenn ihm die Verwendung im Ausland besondere Kosten verursacht.
  1. Absatz 2Die Kaufkraft-Ausgleichszulage bemißt sich nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Schillings innerhalb seines Währungsgebietes zur Kaufkraft des Schillings im Gebiet des ausländischen Dienstortes des Beamten.
  2. Absatz 3Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage ist auf die dienstrechtliche Stellung und die dienstliche Verwendung des Beamten, auf seine Familienverhältnisse, auf die Kosten der Erziehung und Ausbildung seiner Kinder sowie auf die besonderen Lebensverhältnisse im ausländischen Dienst- und Wohnort billige Rücksicht zu nehmen. Nähere Bestimmungen können durch Verordnung der Bundesregierung getroffen werden.
  3. Absatz 4Die Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage obliegt dem zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
  4. Absatz 5Die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage gelten als Aufwandsentschädigung.
  5. Absatz 6Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können die Bezüge, die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen ganz oder teilweise in einer ausländischen Währung ausgezahlt werden. Aus denselben Gründen können die Bezüge, die Kaufkraft-Ausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage mit Zustimmung des Bundesministeriums für Finanzen bis zu drei Monaten im voraus ausgezahlt werden.

Schlagworte

Auslandsbezug

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12095817

Alte Dokumentnummer

N61969103760

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P21/NOR12095817

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