Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 20b

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b,
  1. Absatz eins,Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
  2. Absatz 2,Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens

20 km bis 40 km

………………………..………..19,63 Euro Anmerkung eins, ),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..38,81 Euro Anmerkung 2, ),

mehr als 60 km

………………………..………..58,02 Euro Anmerkung 3, ),

  1. Ziffer 2
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera d, EStG 1988 bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von

mindestens 2 km bis 20 km

………………………..………..10,68 Euro Anmerkung 4, ),

mehr als 20 km bis 40 km

………………………..………..42,38 Euro Anmerkung 5, ),

mehr als 40 km bis 60 km

………………………..………..73,76 Euro Anmerkung 6, ),

mehr als 60 km

………………………..………..105,34 Euro Anmerkung 7, ),

  1. Ziffer 3
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera e, EStG 1988 bei Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte an

mindestens 8, aber nicht mehr als 10 Tagen im Kalendermonat

…….…………………zwei Drittel,

mindestens 4, aber nicht mehr als 7 Tagen im Kalendermonat

...…………….………..…ein Drittel

des jeweiligen Monatsbetrags nach Ziffer eins, oder 2.
Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für September 2012 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Die Bundeskanzlerin oder der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  1. Absatz 3,Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, d, oder e EStG 1988 wegfallen.
  2. Absatz 4,Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
  3. Absatz 5,Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  4. Absatz 6,Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung. Dieser entfällt, wenn der Beamtin oder dem Beamten ab dem 1. Jänner 2025 mit ihrer oder seiner Zustimmung Zuwendungen gemäß Paragraph 26, Ziffer 5, Litera b, EStG 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, zukommen, mit dem auf die Zuwendung folgenden Monatsersten. Fällt die Zuwendung auf einen Monatsersten, so endet der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss mit diesem Tag.

(_________________

Anmerkung eins, : gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 422 aus 2023, ab 1.1.2024: 25,39 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2025, ab 1.8.2025: 26,69 €

Anmerkung 2, : ab 1.1.2024: 50,22 €

ab 1.8.2025: 52,78 €

Anmerkung 3, : ab 1.1.2024: 75,06 €

ab 1.8.2025: 78,89 €

Anmerkung 4, : ab 1.1.2024: 13,82 €

ab 1.8.2025: 14,53 €

Anmerkung 5, : ab 1.1.2024: 54,82 €

ab 1.8.2025: 57,62 €

Anmerkung 6, : ab 1.1.2024: 95,43 €

ab 1.8.2025: 100,30 €

Anmerkung 7, : ab 1.1.2024: 136,28 €

ab 1.8.2025: 143,24 €)

Schlagworte

Meldepflicht

Im RIS seit

07.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40274326

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20b/NOR40274326

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