Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b,
  1. Absatz einsDem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.
  2. Absatz 2Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen Kalendermonat in den Fällen des
    1. Ziffer eins
      Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von

20 km bis 40 km

………………………..………..16,80 Euro Anmerkung 1),

40 km bis 60 km

…………………………………33,22 Euro Anmerkung 2),

über 60 km

…………………………………49,65 Euro Anmerkung 3),

  1. Ziffer 2
    Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera c, EStG 1988 bei einer einfachen Fahrtstrecke von

2 km bis 20 km

…………………………………..9,14 Euro Anmerkung 4),

20 km bis 40 km

…………………………………36,27 Euro Anmerkung 5),

40 km bis 60 km

…………………………………63,12 Euro Anmerkung 6),

über 60 km

…………………………………90,16 Euro Anmerkung 7),

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  1. Absatz 3Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 wegfallen.
  2. Absatz 4Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.
  3. Absatz 5Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  4. Absatz 6Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

(_________________

Anmerkung 1: gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 109 aus 2011, ab 1.4.2011: 17,66 €

gemäß Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2012, ab 1.1.2013: 18,63 €

Anmerkung 2: ab 1.4.2011: 34,92 €

ab 1.1.2013: 36,84 €

Anmerkung 3: ab 1.4.2011: 52,20 €

ab 1.1.2013: 55,08 €

Anmerkung 4: ab 1.4.2011: 9,61 €

ab 1.1.2013: 10,14 €

Anmerkung 5: ab 1.4.2011: 38,13 €

ab 1.1.2013: 40,23 €

Anmerkung 6: ab 1.4.2011: 66,36 €

ab 1.1.2013: 70,02 €

Anmerkung 7: ab 1.4.2011: 94,78 €

ab 1.1.2013: 100,00 €)

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2019

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40103626

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20b/NOR40103626

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