Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 20b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 20b

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Fahrtkostenzuschuss

Paragraph 20 b, (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

   (2) Der Fahrtkostenzuschuss beträgt für jeden vollen

Kalendermonat in den Fällen des

    1. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 bei einer einfachen

       Fahrtstrecke von

       20 km bis 40 km ..................................16,80 Euro,

       40 km bis 60 km ..................................33,22 Euro,

       über 60 km .......................................49,65 Euro,

    2. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 bei einer einfachen

       Fahrtstrecke von

       2 km bis 20 km ................................... 9,14 Euro,

       20 km bis 40 km ..................................36,27 Euro,

       40 km bis 60 km ..................................63,12 Euro,

       über 60 km .......................................90,16 Euro,

Diese Monatsbeträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2005 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2008 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% dieser Indexzahl und in der Folge 5% der zuletzt für die Valorisierung maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen. Die neuen Beträge gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Österreich folgenden übernächsten Monatsersten. Der Bundeskanzler hat die durch die Valorisierung geänderten Beträge und den Zeitpunkt, in dem deren Änderung wirksam wird, im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

  1. Absatz 3Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, Litera b, oder c EStG 1988 wegfallen.
  2. Absatz 4Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist Paragraph 15, Absatz 5, anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den Paragraphen 22, oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat.
  3. Absatz 5Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.
  4. Absatz 6Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

Schlagworte

Meldepflicht

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2009

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40093424

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P20b/NOR40093424

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