Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.
  2. Absatz 2,Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  3. Absatz 3,Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  4. Absatz 4,Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  5. Absatz 5,Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
  6. Absatz 6,Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
2. Vgl. § 175 Abs. 58.

Schlagworte

Turnusdienst, Schichtdienst, Teilbeschäftigung, Sonntagsvergütung, Sonntagszulage, Sonntagsdienst

Im RIS seit

02.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249890

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P17/NOR40249890

Navigation im Suchergebnis