Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

30.12.2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 17,

  1. Absatz einsSoweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung. Die Sonn- und Feiertagsvergütung gebührt auch, wenn die Beamtin oder der Beamte gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 zum Dienst herangezogen wird.
  2. Absatz 2Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.

    Anmerkung, Absatz 2 a, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,)

  3. Absatz 3Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  4. Absatz 4Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,
  5. Absatz 5Abrechnungszeitraum für die Sonn- und Feiertagsvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat an Sonn- oder Feiertagen geleisteten Überstunden und die gemäß Paragraph 68, Absatz 4, BDG 1979 geleisteten Stunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Sonn- und Feiertagsvergütung.
  6. Absatz 6Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. römisch IV der 24. GG-Novelle, BGBl. Nr. 214/1972; Art. römisch XII, BGBl. Nr. 288/1988;

2. Vgl. Paragraph 175, Absatz 58,

Schlagworte

Turnusdienst, Schichtdienst, Teilbeschäftigung, Sonntagsvergütung, Sonntagszulage, Sonntagsdienst

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40249890