Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1998

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

Paragraph 17, (1) Soweit im Absatz 4, nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach Paragraph 16, eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

  1. Absatz 2,Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach Paragraph 16, Absatz 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 vH und ab der neunten Stunde 200 vH der Grundvergütung.
  2. Absatz 3,Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.
  3. Absatz 4,Dem unter Absatz 3, fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 vT des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.
  4. Absatz 5,Paragraph 16, Absatz 7 bis 9 ist anzuwenden.

Anmerkung

Art.IV der 24.GG-Novelle, BGBl. Nr.214/1972;
ÜR: Art. XII, BGBl. Nr. 288/1988;
V: BGBl. Nr. 49/1976, 7/1977;

Schlagworte

Turnusdienst, Schichtdienst, Teilbeschäftigung, Sonntagsvergütung, Sonntagszulage, Sonntagsdienst

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12106683

Alte Dokumentnummer

N6199225683J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P17/NOR12106683

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