Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 155

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 155

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sonderfälle der Überleitung

Paragraph 155, (1) Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 154, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.

  1. Absatz 2,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch fünf zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 154, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe H 2 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um zwei Jahre.
  2. Absatz 3,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 154, in der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sieben zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe H 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünf Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünf Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um vier Jahre zu verbessern.
  3. Absatz 4,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 154, in der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
  4. Absatz 5,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 154, in der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe H 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sieben zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe H 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechseinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechseinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um zweieinhalb Jahre zu verbessern.
  5. Absatz 6,Hat der Berufsoffizier vor seiner Überleitung nach Paragraph 154, nicht bloß vertretungsweise einen Arbeitsplatz innegehabt, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Überleitung innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Absatz 3 bis 5 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. Hat der Berufsoffizier vor dieser Überleitung mehrere höher bewertete oder höher zu bewertende Arbeitsplätze innegehabt, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
  6. Absatz 7,Ist eine als Facharzt verwendete Militärperson der Verwendungsgruppe M BO 1 vor ihrer Überleitung im Vergleich zu anderen Beamten der Verwendungsgruppe H 1 verspätet in die Dienstklasse römisch fünf befördert worden, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung insoweit zu verbessern, als sich die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf ausschließlich wegen der vorgeschriebenen Dauer der medizinischen Ausbildung (einschließlich der Facharztausbildung und der hiefür nötigen Wartezeit) verzögert hat. Dieser Zeitraum verringert sich um allfällige Zeiträume, um die die Militärperson in der Folge rascher befördert worden ist als Militärpersonen auf einem gleichwertigen Arbeitsplatz, bei denen eine solche Verzögerung nicht gegeben war.
  7. Absatz 8,Bei der Anwendung der Absatz eins bis 7 sind Verzögerungen nicht zu berücksichtigen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder einer späten Übernahme einer höheren Funktion ergeben haben.
  8. Absatz 9,Maßnahmen nach Absatz eins,, nach Absatz 2,, nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und nach Absatz 7, sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109307

Alte Dokumentnummer

N6199439702J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P155/NOR12109307

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