(1)Absatz eins,Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse VI zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach § 154 um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe H 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.Hat ein Berufsoffizier am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit vier Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 154, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe H 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um ein halbes Jahr.