Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 13d

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13d

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ansprüche während des Beschäftigungsverbotes nach Paragraphen 3 und 5 MSchG

Paragraph 13 d,

Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.

Im RIS seit

31.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40125609

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13d/NOR40125609

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