Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,
BG
Paragraph 13 d
01.01.2011
31.12.2020
GehG
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatten, gebühren für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG nicht beschäftigt werden dürfen, die Monatsbezüge in Höhe des Durchschnitts der in den letzten drei Monaten vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes gebührenden Monatsbezüge. Sofern das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Eintrittes des Beschäftigungsverbots gemäß MSchG karenziert ist, ist der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Antritt der Karenz maßgebend.
18.01.2021
10008163
NOR40125609