Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 13d

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13d

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Ansprüche während des Beschäftigungsverbots nach Paragraphen 3 und 5 MSchG

Paragraph 13 d,
  1. Absatz eins,Der Beamtin, die am 31. Dezember 2010 kein Dienstverhältnis zum Bund hatte, gebührt für die Zeit, während der sie nach Paragraph 3, Absatz eins bis 3 und Paragraph 5, Absatz eins, MSchG nicht beschäftigt werden darf (Beschäftigungsverbot), monatlich der durchschnittliche Betrag der nach Absatz 2, zu berücksichtigenden Zahlungen für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin. Gilt das Beschäftigungsverbot nicht für den gesamten Kalendermonat, so gebühren der durchschnittliche Betrag und die Bezüge (Paragraph 3,) jeweils anteilig.
  2. Absatz 2,Die für die Ermittlung des durchschnittlichen Betrags nach Absatz eins, zu berücksichtigenden Zahlungen sind:
    1. Ziffer eins
      die Monatsbezüge (Paragraph 3, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      der Kinderzuschuss (Paragraph 4,),
    3. Ziffer 3
      die Vertretungsabgeltung (Paragraph 12 f,),
    4. Ziffer 4
      die Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 9, 11 und 14,
    5. Ziffer 5
      die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen, soweit diese an die Stelle der Nebengebühren nach Ziffer 4, treten,
    6. Ziffer 6
      die nach den besonderen Bestimmungen über die Besoldungsgruppe der Beamtin gebührenden Vergütungen und Abgeltungen, mit denen bestimmte Dienstleistungen im jeweiligen Kalendermonat gesondert abzugelten sind.
  3. Absatz 3,Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat gemäß Absatz eins, in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß MSchG oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß Paragraphen 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der bereits für die Bemessung der Ansprüche während des vorangegangenen Beschäftigungsverbots maßgebend war oder maßgebend gewesen wäre, wenn diese Ansprüche nach Paragraph 13 d, in einer ab 1. Jänner 2021 geltenden Fassung bemessen worden wären.
  4. Absatz 4,Unterschreitet der sich nach den Absatz eins bis 3 ergebende durchschnittliche Betrag den durchschnittlichen Betrag der Monatsbezüge für die letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Beschäftigungsverbots, in denen jeweils durchgehend ein Anspruch auf einen Monatsbezug bestand, so gebührt der höhere Betrag, mindestens jedoch die Hälfte des ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechenden Teils des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Hatte die Beamtin in keinem Kalendermonat durchgehend einen Anspruch auf Bezüge, so gebührt ihr der ihrem Beschäftigungsausmaß entsprechende Teil der Hälfte des niedrigsten Gehalts ihrer Verwendungs- bzw. Gehaltsgruppe. Der Anspruch besteht nicht, sofern ein Anspruch auf laufende Barleistungen eines Sozialversicherungsträgers besteht.
  5. Absatz 5,Für die Dauer des Beschäftigungsverbots gilt bei der Bemessung der Sonderzahlungen (Paragraph 3, Absatz 3,) der durchschnittliche Betrag der Monatsbezüge nach Absatz 2, Ziffer eins, bzw. Absatz 4, als Monatsbezug.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

10.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40265633

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13d/NOR40265633

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