(4)Absatz 4,Bemessungsbasis im Sinne des Abs. 3 ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß den §§ 19, 20b oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 30 Tage bezogen hat, an denen er Dienst geleistet hat.Bemessungsbasis im Sinne des Absatz 3, ist die Summe der Zulagen (ohne Sonderzahlung), Vergütungen, Abgeltungen und Nebengebühren (ausgenommen jene gemäß den Paragraphen 19, 20 b, oder 20c), die der Beamte ohne Dienstverhinderung beziehen würde und die ihm zufolge der Abwesenheit vom Dienst nicht mehr gebühren. Bei nicht pauschalierten Nebengebühren im Sinne des ersten Satzes ist von der Summe dieser Nebengebühren auszugehen, die der Beamte für die letzten 30 Tage bezogen hat, an denen er Dienst geleistet hat.