Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 13c

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 34/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13c

Inkrafttretensdatum

01.10.2000

Außerkrafttretensdatum

30.09.2000

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 175 Abs. 37 idF BGBl. I Nr. 95/2000.

Text

Ansprüche bei Dienstverhinderung

Paragraph 13 c, (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit für die Dauer von mehr als sechs Monaten an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten der Monatsbezug in der Höhe von zwei Dritteln des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.

  1. Absatz 2,Sinkt der Monatsbezug durch die Maßnahme nach Absatz eins, unter die nach der jeweiligen Ergänzungszulagenverordnung zum Pensionsgesetz 1965 geltenden Mindestsätze ab, gebührt dem Beamten die dort vorgesehene Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem gekürzten Monatsbezug und den in Betracht kommenden Mindestsätzen. Die für die Ergänzungszulage geltenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden. Die Ergänzungszulage ist ruhegenussfähig und der Bemessung der Sonderzahlung zugrunde zu legen.
  2. Absatz 3,Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes nach einer Dienstverhinderung abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalls ein, gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.
  3. Absatz 4,Die Verringerung des Monatsbezuges und die Bemessung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Absatz 2, werden mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von sechs Monaten folgenden Tag, bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, sind diese zu je einem Dreißigstel für die Bemessung des Monatsbezuges und einer allfälligen Ergänzungszulage nach Absatz 2, zu berücksichtigen.
  4. Absatz 5,Allfällige Übergenüsse, die sich aus der Anwendung der Absatz eins bis 4 ergeben, sind dem Bund abweichend vom Paragraph 13 a, in jedem Fall zu ersetzen.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40010782

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P13c/NOR40010782

Navigation im Suchergebnis