(4)Absatz 4,Die Verringerung des Monatsbezuges und die Bemessung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Abs. 2 werden mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Abs. 1 angeführten Frist von sechs Monaten folgenden Tag, bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, sind diese zu je einem Dreißigstel für die Bemessung des Monatsbezuges und einer allfälligen Ergänzungszulage nach Abs. 2 zu berücksichtigen.Die Verringerung des Monatsbezuges und die Bemessung einer allfälligen Ergänzungszulage nach Absatz 2, werden mit dem Tag des Beginns der jeweiligen Dienstverhinderung, frühestens aber mit dem auf den Ablauf der im Absatz eins, angeführten Frist von sechs Monaten folgenden Tag, bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes wirksam. Ergeben sich daraus innerhalb desselben Kalendermonats Tage mit unterschiedlichen Bezugsansprüchen, sind diese zu je einem Dreißigstel für die Bemessung des Monatsbezuges und einer allfälligen Ergänzungszulage nach Absatz 2, zu berücksichtigen.