Gehaltsgesetz 1956
Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
Paragraph 13 c
01.10.2000
31.12.2004
Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 175, Absatz 37, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2000,.
Ansprüche bei Dienstverhinderung
Paragraph 13 c, (1) Ist der Beamte durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, gebührt dem Beamten ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80% des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Die Kinderzulage ist von einer solchen Kürzung ausgenommen.