Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 117b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117b

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

Paragraph 117 b,
  1. Absatz eins,Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2015

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12116462

Alte Dokumentnummer

N6199914526O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P117b/NOR12116462

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