Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117 b

Inkrafttretensdatum

01.09.1999

Außerkrafttretensdatum

11.02.2015

Text

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

Paragraph 117 b,

  1. Absatz eins,Dem Beamten, der vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2,Dem Beamten, der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung. Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der Gehaltsstufe 17.
  3. Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind anzuwenden.