Bundesrecht konsolidiert

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Gehaltsgesetz 1956 § 117b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117b

Inkrafttretensdatum

12.02.2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage

Paragraph 117 b,
  1. Absatz eins,Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung („kleine AVO“). Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große AVO“). Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der vier Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Das Ausmaß der Dienstalterszulage erhöht sich nach weiteren zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe („große Daz“). Die Dienstalterszulage gebührt jedenfalls ab dem neunten Jahr nach Erreichen der letzten Gehaltsstufe.
  2. Absatz 2,Das Ausmaß der außerordentlichen Vorrückung und die Dienstalterszulage betragen:

 

in der Verwendungsgruppe

PF 6

PF 5

PF 4

PF 3

PF 2

PF 1

Euro

kleine AVO

49

68

98

117

136

46

große AVO

98

135

131

156

182

187

kleine Daz

74

101

147

176

205

70

große Daz

148

203

196

235

273

280

  1. Absatz 3,Die Paragraphen 8 und 10 sind anzuwenden.

Im RIS seit

12.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2016

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40168472

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P117b/NOR40168472

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