Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gehaltsgesetz 1956 § 113j

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 113j

Inkrafttretensdatum

24.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Maßnahmen betreffend die Einrichtung von Bildungsdirektionen

Paragraph 113 j,
  1. Absatz eins,Wurde eine Beamtin oder ein Beamter eines bisherigen Landesschulrates oder des Stadtschulrates für Wien im Zuge der Einrichtung der Bildungsdirektionen gemäß dem Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, mit einem niedriger bewerteten Arbeitsplatz betraut oder wurde ihr oder sein Arbeitsplatz einer niedrigeren Funktionsgruppe derselben Verwendungsgruppe zugeordnet, ist Paragraph 113 e, mit den Maßgaben anzuwenden, dass
    1. Ziffer eins
      abweichend von Paragraph 113 e, Absatz 2, der Zeitraum des möglichen Fortbezugs der bisherigen Funktionszulage spätestens nach fünf Jahren endet und
    2. Ziffer 2
      für die Bemessung der Ergänzungszulage nach Paragraph 113 e, Absatz 4, an die Stelle der in Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Prozentsätze der Prozentsatz 100 tritt.
  2. Absatz 2,Ansprüche nach Absatz eins, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2026.

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230334

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1956/54/P113j/NOR40230334

Navigation im Suchergebnis